
Welche Leistungen können über die Pflegekasse finanziert werden?
Welche Leistungen für Sie infrage kommen und in welcher Höhe diese übernommen werden können, hängt unter anderem vom Pflegegrad und von der jeweiligen Leistung ab. Wir unterstützen Sie dabei, die Möglichkeiten zu verstehen und die für Sie passende Unterstützung zu finden.
1. Entlastungsbetrag
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 stehen monatlich bis zu 131 € zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden.
2. Pflegesachleistungen
Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegesachleistungen für bestimmte ambulante Pflegeleistungen eingesetzt werden.
Für unsere Angebote nach § 45a SGB XI können dabei bis zu 40 % des jeweiligen Pflegesachleistungsbetrags eingesetzt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege genutzt werden.
- Hinweis: Die genannten Beträge und gesetzlichen Regelungen können sich durch gesetzliche Änderungen verändern. Wir informieren Sie gerne über die aktuell geltenden Möglichkeiten und beraten Sie individuell
Haushaltshilfe über die Krankenkasse
„Bei einer ärztlich verordneten Haushaltshilfe nach § 24h (Schwangerschaft) oder § 38 SGB V (nach Unfall oder Krankenhausaufenthalt) übernehmen wir die Leistung für Sie und rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.“
Auch über Unfallkassen gut versorgt
Wir übernehmen auch Leistungen, die über Unfallkassen oder Unfallversicherungen finanziert werden, und rechnen diese direkt mit dem jeweiligen Kostenträger ab.
